1. Name und Sitz, Zweck und Ziele, Leistungen
1.1 Name und Sitz
Der Name des Vereins lautet "Titanic Informations Center Deutschland e.V.", als Abkürzung wird die Buchstabenkombination "TIC" benutzt. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Elmshorn unter der Nummer 1027 eingetragen. Sitz des Vereins ist Elmshorn.
1.2 Zweck und Ziele
1.2.1
Zweck des Verein ist die Bildung und Erziehung der Gemeinschaft bezüglich der Geschichte der Titanic und der Schifffahrt im allgemeinen. Die Satzungszwecke werden insbesondere durch die Herausgabe einer Mitgliederzeitschrift (s. 1.3.1 ff.) verwirklicht. Darin werden neben der Geschichte der Titanic, Hintergrundwissen, interessanten Informationen und aktuellen Geschehnissen über dieses Schiff verbreitet. Außerdem sollen Wissen und Informationen über die allgemeine Schifffahrt, wie z. B. Sicherheitsvorrichtungen auf See, Entwicklung der Funktechnik, Navigations- und Orientierungstechniken, Schifffahrts- und Schiffbautechnik, verbreitet werden. Darüber hinaus werden die Satzungszwecke durch Vorträge, Ausstellungen und Informationsveranstaltungen (s. 1.3) verwirklicht.
1.2.2
Der Verein verfolgt diese Ziele und Zwecke ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
1.2.3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.2.4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
1.2.5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
1.2.6
Dieser Verein ist nicht gewinnorientiert und damit gemäß §21 BGB ein nichtwirtschaftlicher Verein.
1.2.7
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger" (DGzRS), Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu Verwenden hat oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Erhalt der Geschichte der Schifffahrt.
1.3. Leistungen des Vereins
1.3.1
Der Verein verbreitet Informationen über die Titanic in einer Mitgliederzeitschrift.
1.3.1.1
Der Vorstand ist mit der Redaktion der Vereinszeitung beauftragt. Der Vorstand kann diese Aufgabe aber an ein Mitglied delegieren.
1.3.1.2
Die Erscheinungsweise der Vereinszeitschrift richtet sich
a) nach den vorliegenden Themen bzw. verfassten Artikeln und
b) nach den Finanzen des Vereins.
1.3.1.3
Minimale Erscheinungsweise der Vereinszeitschrift soll zwei Mal jährlich sein.
1.3.1.4
Jedes Mitglied ist aufgerufen, Artikel für die Vereinszeitschrift zu verfassen. Der Vorstand entscheidet über eine Veröffentlichung. Für veröffentlichte Artikel gibt es kein Honorar.
1.3.2
Der Vorstand entscheidet über jede weitere Art der Veröffentlichung von Seiten des Vereins, auch im digitalen Bereich, und über die Inhalte der jeweiligen Publikationen.
1.3.3
Schulen, die im Rahmen des Unterrichts das Thema Titanic durchnehmen, erhalten auf Wunsch die Hilfe des Vereins zum Selbstkostenpreis.
1.3.4
Der Verein organisiert bei Bedarf und bei ausreichendem Interesse Mitgliederfahrten oder -reisen zu Orten/Ländern, die von Titanic-Interesse sind.
1.3.5
Der Verein ist jedem Mitglied auf Wunsch dabei behilflich, weiterführende oder spezielle Informationen zum Thema Titanic zum Selbstkostenpreis zu besorgen. Des weiteren unterstützt der Verein Forschungen der Mitglieder durch Informationen, Beratungen und Erläuterungen
1.3.6
Auf Wunsch und nach Möglichkeit stellt der Verein Verbindungen zu Titanic-Interessierten weltweit her. Bei Bedarf fungiert der Verein auch als Dolmetscher.
1.3.7
Der Verein steht den Medien als Ansprechpartner für alle Dinge, die die Titanic betreffen, zur Verfügung. Die Kontaktpersonen für Medienvertreter werden vom Vorstand benannt und in einer Presseerklärung veröffentlicht. Sollten von Vereinsseite Recherchen erforderlich sein, werden die Kosten der Recherche dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
1.3.8
Der Verein ist auf Anforderung bereit, Vorträge zum Thema Titanic zu organisieren. Mitglieder, die Interesse an so einer Aufgabe erklärt haben, erhalten bei der Vorbereitung alle Unterstützung vom Verein. Der Veranstalter des Vortrages und der/die Vortragende haben sich selbst über ein Honorar zu einigen.
1.3.9
Der Verein bietet den Mitgliedern die Möglichkeit, eigene Sachen mit Titanic- oder Schifffahrtsbezug in der Vereinszeitschrift zum Verkauf anzubieten. (siehe hierzu auch Punkt 3.2 "Haftung")
2. Mitgliedschaft
2.1 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft
2.1.1
Jeder kann die Mitgliedschaft beim Verein beantragen. Der Antrag kann formlos schriftlich oder aber mit dem vom Verein herausgegeben Formular erfolgen. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist zum Erlangen der Mitgliedschaft die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters nötig. Ein Beitritt ist jederzeit möglich.
2.1.2
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitgliedes im Verein.
2.1.3
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages auf dem Vereinskonto.
2.1.4.
Eine Familienmitgliedschaft ist möglich. Hierunter fallen Familienmitglieder, mit identischen Nachnamen, die alle an einem gemeinsamen Wohnsitz gemeldet sind. Der Mitgliedsbeitrag ist bei einer Familienmitgliedschaft nur einmal zu entrichten. Es wird nur ein Exemplar der Vereinszeitschrift pro Ausgabe zugesandt. Die einzelnen Familienmitglieder werden im Verein den übrigen Mitgliedern in allen anderen Punkten gleichgestellt.
2.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder
2.2.1
Jedes Mitglied hat ein Recht auf die unter Punkt 1.3.1 - 1.3.8 beschriebenen Leistungen des Vereins. Die Vereinszeitschrift wird ggf. rückwirkend versandt.
2.2.2
Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitgliedschaft beinhaltet zugleich das Stimmrecht bei Abstimmungen.
2.2.3
Jedes Mitglied hat das Recht, Verbesserungs- oder Änderungsvorschläge hinsichtlich des Vereins zu machen, über die spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung entschieden wird.
2.2.4
Jedes Mitglied hat die Pflicht, den vorgesehenen Mitgliedsbeitrag termingerecht zu entrichten, um so dem Vorstand eine vorausschauende Planung und Organisation zu ermöglichen.
2.2.5
Aufgrund der zu erwartenden weit gestreuten Mitgliederschaft wird es dem Vorstand nicht immer möglich sein, geeignete Orte für Veranstaltungen zu finden. Daher begrüßt der Vorstand, wenn sich Mitglieder bereit erklären, Veranstaltungsorte zu ermitteln und dem Vorstand bei der Organisation zu helfen.
2.2.6
Jedes Mitglied ist aufgefordert, dem Verein nach Möglichkeit bei der Erfüllung der angestrebten Leistungen zu helfen.
2.3. Ende der Mitgliedschaft
2.3.1
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt (siehe2.3.2/2.3.3)
b) Ausschluss (siehe 2.3.4)
c) Tod
2.3.2
Ein Austritt kann formlos erfolgen und ist nur zum Ende eines Vereinsjahres (siehe 5.2.1) möglich. Die Austrittserklärung ist an einen der Vorstände zu richten.
2.3.3
Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages in Verzug, wird er/sie mit einer Zahlungserinnerung vom Vorstand darauf aufmerksam gemacht und eine angemessene Frist zur Bezahlung des säumigen Beitrags gestellt. Erfolgt nach Ablauf dieser Frist keine Zahlung, wird dies als Austrittserklärung gewertet. Auf Wunsch wird eine Austrittsbestätigung ausgestellt.
2.3.4
Der Vorstand kann ein Mitglied wegen vereinsschädigendem Verhalten von der Mitgliedschaft ausschließen. Diese Entscheidung ist vom Vorstand einstimmig zu treffen.
2.3.5
Der Ausschluss vom Verein wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mit einer Begründung mitgeteilt.
2.3.6
Der Vereinsausschluss schließt eine neue Mitgliedschaft in dem Verein aus.
3. Haftung
3.1
Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.
3.2
Der Verein haftet nicht für die Verkäufe von Mitgliedern. Es ist Aufgabe jedes Mitgliedes, das die Offerten macht, dafür zu sorgen, dass es keine Verletzungen von Copyrights und Urheberrecht gibt und das die verkaufte Ware den angepriesenen Qualitäten entspricht.
4. Organisation
4.1. Leitung des Vereins
4.1.1
Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
4.1.2
Bis zur Neuwahl eines Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt.
4.2 Der Vorstand
4.2.1
Der Vorstand wird erstmalig auf der konstituierenden Sitzung von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt.
4.2.2
Die Amtszeit des gewählten Vorstandes beträgt zwei Jahre. Danach sind Neuwahlen erforderlich. Eine Wiederwahl ist möglich.
4.2.3.
Der Vorstand besteht gemäß §26, Abs. 2 BGB aus zwei Vorsitzenden, die aus zwei unterschiedlichen Regionen kommen sollten und einem Kassenwart. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.
4.2.3.1
Der Verein wird nach außen vom Vorstand vertreten, wobei jedes Vorstandsmitglied Alleinvertretungsbefugnis besitzt. Ab einem Betrag von DM 500 handeln zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
4.2.3.2
Ein Kassenprüfer wird durch die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder für ein Vereinsjahr gewählt.
4.2.3.3
Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer können jederzeit auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.
4.2.3.4
Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer müssen voll geschäftsfähig sein.
4.2.3.5
Bei einem außerplanmäßigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, d.h. vor ordentlichen Neuwahlen, führen die verbleibenden Vorstände den Verein weiter. Dafür müssen jedoch mindestens zwei Vorstandsmitglieder verbleiben. Ist dies nicht der Fall, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung für Vorstandswahlen einzuberufen.
4.2.4
Der Vorstand kann Vereinsmitglieder bevollmächtigen, Rechtsgeschäfte für den Verein zu tätigen. Die Vollmacht ist von zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich zu erteilen und bedarf der Schriftform.
4.2.5
Der Kassenwart muss den übrigen Vorstandsmitgliedern sowie dem Kassenprüfer alle Buchungsvorgänge offen legen.
4.2.6
Jedes Vorstandsmitglied darf nur einen Posten im Vorstand bekleiden.
4.2.7
Der Vorstand benennt den/die Ansprechpartner/in für die Medien. Der Vorstand kann diese Aufgabe auch regional untergliedern.
4.2.8
Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
4.2.9
Die Arbeit im Vorstand befreit nicht von der Beitragszahlung.
4.2.10
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einer Vorstandssitzung, die von jedem Vorstandsmitglied schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen einberufen werden kann. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sind nur zwei Vorstandsmitglieder anwesend oder hat der Verein nur zwei Vorstandsmitglieder (Punkt 4.2.3.5), gilt bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse der Vorstandes sind ausreichend zu dokumentieren.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch brieflich, telefonisch, per Telefax oder per E-Mail gefasst werden. Hierfür gelten die gleichen Bestimmungen wie bei einem Beschluss durch Vorstandssitzung.
4.2.11
Der Kassenwart hat dem Kassenprüfer spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit eine Prüfung der Buchungsvorgänge vorgenommen werden kann.
4.2.12
Der Vorstand hat die Möglichkeit, Aufgaben an interessierte und dafür geeignete Mitglieder zu delegieren (z. B. Organisation von Veranstaltungen oder Reisen).
4.3. Die Mitgliederhauptversammlung
4.3.1
Es wird angestrebt, eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung jährlich gegen Ende Mai durchzuführen. Der Veranstaltungsort und -termin wird vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vorher entweder durch Veröffentlichung im Vereinsmagazin "Der Navigator" oder durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung jeweils unter Angabe der Tagesordnungspunkte bekannt gegeben. Anträge von Mitgliedern, bestimmte Angelegenheiten auf die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Punkt 4.3.1) zu setzen, sind bis spätestens 14. April eines jeden Jahres beim Vorstand einzureichen. Ergänzungen zur Tagesordnung können auf der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gebracht werden. Die Leitung von Mitgliederversammlungen obliegt dem Vorstand.
4.3.2
Alle Mitglieder sind eingeladen, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
4.3.3
Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei geschäftsunfähigen Mitgliedern gibt der gesetzliche Vertreter die Stimme ab. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein volles Stimmrecht.
4.3.4
Die Mitgliederversammlung ist mit fünf persönlich anwesenden und zwei durch Vollmachten vertretenen Mitgliedern beschlussfähig.
4.3.5
Bei Verhinderung kann ein Mitglied einem anderen Mitglied die schriftliche Vollmacht geben, für ihn/sie abzustimmen.
4.3.6
Weitere Mitgliederversammlungen können auf Wunsch des Vorstandes oder der Mitglieder stattfinden. Der Versammlungsort und -termin ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vorher entweder durch Veröffentlichung im Vereinsmagazin "Der Navigator" oder durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung jeweils unter Angabe der Tagesordnungspunkte bekannt zu geben. Ergänzungen zur Tagesordnung können auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gebracht werden.
4.3.7
Auf Einladung des Vorstands können auch Nichtmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Nichtmitglieder haben kein Stimmrecht.
4.3.8
Von jeder Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das in der nächsten Vereinszeitschrift veröffentlicht wird. Die schriftlichen Protokolle sind vom Kassenwart zu archivieren und zur Einsicht bereit zu halten.
5. Finanzen und Mitgliedsbeiträge
5.1. Finanzen
5.1.1
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge. Es dürfen keine Kredite aufgenommen werden.
5.1.2
Spenden und Sponsorengelder sind willkommen.
5.1.3
Ausgaben (inkl. Gründungskosten), die für die Leitung des Vereins bzw. für die Leistungserfüllung des Vereins anfallen, werden vom Verein nach Vorlage einer Quittung vom Kassenwart erstattet. Der Kassenwart hat das Recht, eine Erstattung der Kosten in begründeten Fällen oder bei Zweifeln an der Richtigkeit der Ausgaben abzulehnen. Sollten Diskrepanzen darüber nicht ausgeräumt werden können, entscheidet die Mitgliederversammlung.
5.1.4
Jedes Mitglied wird aufgerufen, sich um Sponsoren für den Verein zu bemühen.
5.1.5
Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass der Verein immer über einen positiven Kontostand verfügt.
5.2 Mitgliedsbeiträge
5.2.1
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu Beginn des Vereinsjahres am 15. April fällig. Das Vereinsjahr endet am 14. April des Folgejahres.
5.2.2
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Für die Beitragsfestlegung bzw. -änderung reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5.2.3
Kein Vereinsmitglied kann von der Entrichtung des Beitrages befreit werden.
6. Auflösung des Vereins
6.1
Der Verein kann nur mit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die allein diesen Tagesordnungspunkt erhält, aufgelöst werden. Die Versammlung zur Auflösung des Vereins muss einberufen werden, wenn
a) zwei Versuche, einen ordnungsgemäßen Vorstand zu wählen, scheitern
b) die Mitgliederzahl unter sieben gesunken ist
c) der Verein nicht zu finanzieren ist
d) eine Fusion mit einem anderen Verein stattfinden soll
6.2
Die Entscheidung zur Auflösung des Vereins hat mit 3/4 Mehrheit aller Mitglieder getroffen zu werden. Mitglieder, die nicht an der Auflösungsveranstaltung teilnehmen können, sind aufgefordert, ihre Stimme schriftlich abzugeben.
6.3
Die Auflösungsversammlung ist mit mindestens fünf persönlich anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
6.4
Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung des Titanic Informations Centers Deutschland e.V. der "Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger" (DGzRS), Bremen überwiesen (s. 1.2.7).
7. Satzung
7.1 Gültigkeit
7.1.1
Diese Satzung behält ihre Gültigkeit, bis sie auf einer Mitgliederversammlung durch eine neue Satzung abgelöst wird.
7.2 Änderung der Vereinssatzung
7.2.1
Vorschläge zur Änderung der Vereinssatzung können von den Mitgliedern jederzeit an den Vorstand gerichtet werden. Der Vorstand stellt den Vorschlag auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Diskussion.
7.2.2
Für eine Satzungsänderung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
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